§ 6
Designsachen
In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
3. im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,
4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit: zu 20/10,
5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.