Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
Vom 24.7.1953
Neugefasst am 15.11.1978
Zuletzt geändert am 30.11.2020
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.