Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
Vom 24.7.1953
Neugefasst am 15.11.1978
Zuletzt geändert am 30.11.2020
1Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. 2Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.