VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht

Vom 19.6.1901

Zuletzt geändert am 22.3.2002

§ 22

(1) 1Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die vereinbarte Vergütung zu zahlen. 2Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Überlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen.