VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht

Vom 19.6.1901

Zuletzt geändert am 22.3.2002

§ 23

1Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. 2Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk vervielfältigt ist.