VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht

Vom 19.6.1901

Zuletzt geändert am 22.3.2002

§ 21

1Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu. 2Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden. 3Zur Erhöhung dieses Preises bedarf es stets der Zustimmung des Verfassers.