1Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung der grundlegenden Ziele, ein wirksames Funktionieren der Zollunion zu ermöglichen und die gemeinsame Handelspolitik umzusetzen, erforderlich und angebracht, die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festzulegen, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren Anwendung finden. 2Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 EUV geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.