Zur Ergänzung der Faktoren, auf deren Grundlage die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie andere Maßnahmen angewendet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Regeln für den Ursprung von Waren zu erlassen.