UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

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1Es ist erstrebenswert, alle Fälle des Entstehens einer Einfuhrzollschuld – mit Ausnahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Abgabenbefreiung – zu gruppieren, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rechtsgrundlage für das Entstehen der Zollschuld zu vermeiden. 2Das Gleiche sollte für die Fälle des Entstehens einer Ausfuhrzollschuld gelten.