UVgO

Unterschwellenvergabeordnung

Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Vom 2.2.2017 (BAnz AT 7.2.2017 B1)

Zuletzt geändert am 8.2.2017 (BAnz AT 8.2.2017 B1)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Gegenstand und Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Kommunikation
§ 7Grundsätze der Kommunikation
Abschnitt 2
Vergabeverfahren
Unterabschnitt 1
Verfahrensarten
§ 8Wahl der Verfahrensart
Unterabschnitt 2
Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
§ 15Rahmenvereinbarungen
Unterabschnitt 3
Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§ 20Markterkundung
Unterabschnitt 4
Veröffentlichungen; Transparenz
§ 27Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil
Unterabschnitt 5
Anforderungen an Unternehmen; Eignung
§ 31Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern
Unterabschnitt 6
Einreichung, Form und Umgang mit Teilnahmeanträgen und Angeboten
§ 37Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung nach Teilnahmewettbewerb
Unterabschnitt 7
Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag
§ 41Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
Abschnitt 3
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen; Planungswettbewerbe
§ 49Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 53Vergabe im Ausland

§ 9

Öffentliche Ausschreibung

(1) 1 Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. 2 Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

(2) 1 Der Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über ihre Eignung, das Vorliegen von Ausschlussgründen oder über das Angebot verlangen. 2 Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.

§ 10

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

(1) 1 Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. 2 Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. 3 Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen.

(2) 1 Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen gemäß § 37 dazu aufgefordert werden, dürfen ein Angebot abgeben. 2 Der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 36 begrenzen.

(3) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 11

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

(1) Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf.

(2) 1 Für die Auswahl darf der Auftraggeber nur geeignete Unternehmen auffordern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. 2 Soweit der Auftraggeber die Erfüllung der Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen eines beteiligten Unternehmens im Vorfeld nicht abschließend feststellen kann, darf er die notwendigen Nachweise und Erklärungen auch noch mit oder nach Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe von dem betreffenden Unternehmen verlangen.

(3) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, wechseln.

§ 12

Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb

(1) 1 Der Auftraggeber kann eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchführen. 2 Bei einer Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb gilt § 10 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2) 1 Bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen auf. 2 § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden, wechseln.

(3) Im Falle einer Verhandlungsvergabe nach § 8 Absatz 4 Nummer 9 bis 14 darf auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden.

(4) 1 Es darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. 2 Der Auftraggeber kann den Zuschlag, auch ohne zuvor verhandelt zu haben, unter Beachtung der Grundsätze nach § 2 Absatz 1 und 2 auf ein Angebot erteilen, wenn er sich dies in der Auftragsbekanntmachung, den Vergabeunterlagen oder bei der Aufforderung zur Abgabe des Angebots vorbehalten hat und die Bindefrist für den Bieter noch nicht abgelaufen ist.

(5) 1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. 2 Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. 3 Er unterrichtet alle Bieter über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen. 4 Der Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Bieter, mit denen verhandelt wird, weitergeben. 5 Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.

(6) Beabsichtigt der Auftraggeber, nach geführten Verhandlungen diese abzuschließen, so unterrichtet er die Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung der endgültigen Angebote, über die nicht mehr verhandelt werden darf, fest.

§ 13

Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung

(1) 1 Der Auftraggeber legt angemessene Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) und Angebote (Angebotsfrist) nach den §§ 9 bis 12 sowie für die Geltung der Angebote (Bindefrist) fest. 2 Bei der Festlegung der Fristen sind insbesondere die Komplexität der Leistung, die beizubringenden Erklärungen und Nachweise (Unterlagen), die Zeit für die Ausarbeitung der Teilnahmeanträge und Angebote, die Zeit für die Auswertung der Teilnahmeanträge und Angebote, die gewählten Kommunikationsmittel und die zuvor auf Beschafferprofilen veröffentlichten Informationen angemessen zu berücksichtigen.

(2) Allen Bewerbern und Bietern sind gleiche Fristen zu setzen.

(3) Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort beim Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.

(4) Die nach Absatz 1 gesetzten Fristen sind, soweit erforderlich, angemessen zu verlängern, wenn

1. zusätzliche wesentliche Informationen vom Auftraggeber vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden oder
2. der Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.

§ 14

Direktauftrag

1 Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). 2 Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

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