Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Vom 2.2.2017
Zuletzt geändert am 8.2.2017
(1) Der Auftraggeber soll Fristen festlegen, die nach dem Kalendertag bestimmt sind.
(2) Für die Berechnung der im Rahmen dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.