Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Vom 10.5.2007
Neugefasst am 5.3.2021
Zuletzt geändert am 25.11.2025
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.