USchadG

Umweltschadensgesetz

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Vom 10.5.2007

Neugefasst am 5.3.2021

§ 5

Gefahrenabwehrpflicht

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.