USchadG

Umweltschadensgesetz

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Vom 10.5.2007

Neugefasst am 5.3.2021

§ 4

Informationspflicht

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.