Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Vom
10.5.2007
Neugefasst am
5.3.2021
§ 4
Informationspflicht
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.