USchadG

Umweltschadensgesetz

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Vom 10.5.2007

Neugefasst am 5.3.2021

Zuletzt geändert am 25.11.2025

§ 6

Sanierungspflicht

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1. die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.