(1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine behördliche Schlichtungsstelle ein.
(2) 1Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die behördliche Schlichtungsstelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(4) 1Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben. 2Die Gebühren hat sie in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben.