UrhDaG

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

Vom 31.5.2021

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 16

Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen

(1) 1Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Blockierung und öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes durch einen Diensteanbieter sowie über Auskunftsrechte (§ 19) können Rechtsinhaber und Nutzer eine anerkannte privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle anrufen. 2Für die Entscheidung über die Anerkennung gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) Eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle ist anzuerkennen, wenn

1. ihr Träger eine juristische Person ist,
a) die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU gilt, hat,
b) sie auf Dauer angelegt ist und
c) deren Finanzierung gesichert ist,
2. die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Sachkunde derjenigen Personen gewährleistet sind, die mit der Schlichtung befasst werden sollen,
3. ihre sachgerechte Ausstattung und die zügige Bearbeitung der Schlichtungsverfahren sichergestellt sind,
4. sie eine Schlichtungsordnung hat, die die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und ihre Zuständigkeit regelt und die ein einfaches, kostengünstiges, unverbindliches und faires Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem der Diensteanbieter, der Rechtsinhaber und der Nutzer teilnehmen können,
5. sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit dauerhaft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle sowie über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der Schlichtungsordnung, informiert wird.
§ 15 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Rechtsinhaber und Nutzer können eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit anrufen, wenn

1. zuvor ein internes Beschwerdeverfahren nach § 14 durchgeführt worden ist oder eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 3 stattgefunden hat und
2. der Diensteanbieter an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt.
2Nimmt der Diensteanbieter an der Schlichtung teil, so darf er der Schlichtungsstelle den beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie Inhalte, die mit dem beanstandeten Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehen, übermitteln, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist. 3Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Rechtsinhaber dürfen auch die Kontaktdaten des Nutzers übermittelt werden. 4Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer dürfen auch die Kontaktdaten des Rechtsinhabers übermittelt werden. Die Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine Offenlegung der personenbezogenen Daten des Rechtsinhabers und des Nutzers ist jedoch nicht zulässig.

(4) Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.