UrhDaG

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

Vom 31.5.2021

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 15

Externe Beschwerdestelle

(1) Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen.

(2) 1Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. 2Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten.

(3) Eine externe Beschwerdestelle ist anzuerkennen, wenn

1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist,
2. eine sachgerechte Ausstattung und eine zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,
3. eine Verfahrensordnung besteht, die
a) den Umfang und den Ablauf der Prüfung regelt,
b) die Vorlagepflichten der angeschlossenen Diensteanbieter regelt und
c) die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen auf Antrag des Rechtsinhabers und auf Antrag des Nutzers vorsieht,
4. sie von mehreren Diensteanbietern oder Institutionen getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen, und
5. sie für den Beitritt weiterer Diensteanbieter oder Institutionen offensteht.

(4) 1Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat das Bundesamt für Justiz unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände oder Änderungen sonstiger Angaben, die im Antrag auf Anerkennung mitgeteilt worden sind, ergeben. 2Wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen, kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln.