UrhDaG

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

Vom 31.5.2021

Zuletzt geändert am 6.5.2024

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 18

Maßnahmen gegen Missbrauch

(1) Verlangt ein vermeintlicher Rechtsinhaber von dem Diensteanbieter wiederholt die Blockierung eines fremden Werkes als eigenes Werk oder eines gemeinfreien Werkes, so hat der Diensteanbieter den vermeintlichen Rechtsinhaber für einen angemessenen Zeitraum von den Verfahren nach den §§ 7 und 8 auszuschließen.

(2) Verlangt ein vermeintlicher Rechtsinhaber vorsätzlich oder fahrlässig von dem Diensteanbieter die Blockierung eines fremden Werkes als eigenes Werk oder eines gemeinfreien Werkes, so ist er dem Diensteanbieter und dem betroffenen Nutzer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(3) Verlangt ein Rechtsinhaber wiederholt fälschlicherweise

1. die sofortige Blockierung mutmaßlich erlaubter Nutzungen während des Beschwerdeverfahrens nach § 14 Absatz 4 oder
2. die einfache Blockierung nach § 8 wegen einer Entstellung seines Werkes (§ 14 des Urheberrechtsgesetzes),
so ist er für einen angemessenen Zeitraum von dem jeweiligen Verfahren auszuschließen.

(4) Der Diensteanbieter hat nach einem missbräuchlichen Blockierverlangen im Hinblick auf gemeinfreie Werke oder solche, deren unentgeltliche Nutzung durch jedermann erlaubt ist, nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 bestmöglich sicherzustellen, dass diese Werke nicht erneut blockiert werden.

(5) Kennzeichnet ein Nutzer eine Nutzung wiederholt fälschlicherweise als erlaubt, so hat der Diensteanbieter den Nutzer für einen angemessenen Zeitraum von der Möglichkeit zur Kennzeichnung erlaubter Nutzungen auszuschließen.

(6) Blockiert der Diensteanbieter wiederholt fälschlicherweise erlaubte Nutzungen, so kann er von einem eingetragenen Verein, dessen Zweck auf die nicht gewerbsmäßige und nicht nur vorübergehende Förderung der Interessen von Nutzern gerichtet ist, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.