Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen
Vom
7.3.2022
Zuletzt geändert am
22.11.2024
§ 3
Titeleinholung im Bundesgebiet
1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden.
2Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.