SVBezGrV 2026

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026

Vom 24.11.2025

§ 2

Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77 400 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 450 Euro.

(2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69 750 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 812,50 Euro.