Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026
Vom
24.11.2025
§ 1
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
1Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro.