SVBezGrV 2026

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026

Vom 24.11.2025

§ 3

Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 47 085 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 51 944 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.