StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

Vom 13.7.2011

Zuletzt geändert am 8.8.2024

§ 62

Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz

(1) 1Wird die Sache bei der verurteilten Person oder bei der oder dem Einziehungsbeteiligten nicht vorgefunden, so sollen diese Personen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib angehalten werden (§ 459g Absatz 1 Satz 2 StPO, § 1 Absatz 1 Nummer 2a, § 6 Absatz 1 Nummer 1 JBeitrG, § 883 Absatz 2 ZPO). 2Davon ist in der Regel abzusehen, sofern die eidesstattliche Versicherung wesentlichen Feststellungen der Entscheidung widersprechen würde.

(2) 1Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes deshalb nicht ausführbar oder unzureichend, weil der Gegenstand nicht mehr vorhanden, verwertet oder mit dem Recht einer dritten Person belastet ist oder weil nach der Anordnung sonst eine der in den §§ 73c oder 74c StGB bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekannt geworden ist, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Prüfung, ob die Einziehung des Wertersatzes nachträglich angeordnet werden soll (§ 76 StGB). 2Die Staatsanwaltschaft hat auf ihr Recht zur Anhörung nach § 462 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 StPO zu achten.