StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

Vom 13.7.2011

Zuletzt geändert am 8.8.2024

§ 61

Wegnahme von Gegenständen

(1) 1Sachen, auf deren Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt ist und die sich noch nicht im amtlichen Gewahrsam befinden, nimmt die Vollstreckungsbehörde alsbald nach Rechtskraft der Entscheidung in Besitz. 2Haben die verurteilte Person oder die Einziehungsbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 432 Absatz 1 StPO), die nach der Entscheidung zur Herausgabe verpflichtet sind, die Sache nicht herausgegeben, so beauftragt die Vollstreckungsbehörde die Vollziehungsbeamtin oder den Vollziehungsbeamten mit der Wegnahme (§ 459g Absatz 1 StPO, § 1 Absatz 1 Nummer 2a, § 6 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 JBeitrG). 3Sofern die Wegnahme im Rahmen einer Durchsuchung stattfindet, kann die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungspersonen beauftragen (§ 459g Absatz 3, §§ 102 bis 110, 111k Absatz 1 StPO).

(2) 1Der Auftrag wird schriftlich oder elektronisch erteilt; er muss die verurteilte Person, die Einziehungsbeteiligten und die wegzunehmende Sache möglichst genau bezeichnen. 2Der Auftrag soll ferner angeben, ob die Sache verwahrt oder wem sie übergeben werden soll. 3Die Vollstreckungsbehörde kann ihre Ermittlungspersonen oder die Vollziehungsbeamten ersuchen, ihr rechtzeitig den in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Wegnahme nach Tag und Stunde mitzuteilen.

(3) 1Ist die Sache im Gewahrsam der Einziehungsbeteiligten und verweigern diese die Herausgabe mit der Begründung, dass sie an ihr ein Recht zum Besitz haben, so kann gegen sie auf Grund der Entscheidung nur vollstreckt werden, wenn in ihr das Erlöschen des Rechtes angeordnet worden ist (§ 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 StGB). 2Ob der Anspruch auf Herausgabe gegen die Einziehungsbeteiligten im Wege der Klage auf Herausgabe gemäß § 985 BGB geltend gemacht werden soll, entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) 1Ist die Sache nicht im Gewahrsam der verurteilten Person oder des Einziehungsbeteiligten, so wird die Gewahrsamsinhaberin oder der Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe aufgefordert. 2Verweigern diese die Herausgabe, kann die Vollstreckungsbehörde den eingezogenen Gegenstand aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 103 StPO von den Ermittlungspersonen beschlagnahmen lassen (§ 459g Absatz 3 StPO in Verbindung mit den §§ 103, 111c Absatz 1, § 111k Absatz 1 StPO). 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Sind Rechte eingezogen, so bedarf es einer Pfändung und Überweisung nicht (§ 75 Absatz 1 StGB). 2Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) § 58 bleibt daneben anwendbar.