(1) 1In den Fällen des § 75 Absatz 1 StGB geht das Eigentum an der eingezogenen Sache oder das eingezogene Recht auf das Land (Justizfiskus) über, dessen Gericht im ersten Rechtszug entschieden hat. 2Dies gilt auch dann, wenn im ersten Rechtszug in Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist. 3Hat das Gericht die Einziehung zugunsten des Bundes angeordnet, so wird die Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus) Eigentümer.
(2) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(3) Dem Übergang des Eigentums an der eingezogenen Sache oder des Rechts steht in den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 StPO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen abweichend von § 91 InsO nicht entgegen (§ 75 Absatz 4 StGB).
(4) Rechte Dritter bleiben bestehen (§ 75 Absatz 2 Satz 1 StGB), sofern nicht das Gericht das Erlöschen angeordnet hat (§ 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 StGB).