(1) 1Eingezogene Gegenstände werden verwertet, sofern nichts anderes bestimmt ist (§§ 65 bis 67a, 69 ff.). 2Die Verwertung darf, abgesehen von im Vollstreckungsverfahren zulässigen Fällen der Notveräußerung, nicht vor dem fruchtlosen Ablauf der Sechsmonatsfrist nach § 459j Absatz 1 StPO erfolgen. 3Sind die Gegenstände wertlos, unverwertbar, nur mit einem voraussichtlich den Erlös übersteigenden Kostenaufwand veräußerbar, gemeingefährlich oder in gesetzwidrigem Zustand, so werden sie in der Regel vernichtet.
(2) 1In Fällen, in denen die Frist nach § 459j Absatz 1 StPO fruchtlos verstrichen ist, sind die Gegenstände zu verwerten oder anderweitig zu verwenden. 2Der Verwertungserlös tritt an die Stelle des eingezogenen und verwerteten Gegenstandes und kann unter den Voraussetzungen des § 459j Absatz 5 StPO an den Anspruchsinhaber ausgekehrt werden.
(3) 1Die Verwertung geschieht, sofern in den §§ 69 bis 86 nichts anderes bestimmt ist, durch öffentliche Versteigerung. 2Erscheint diese nicht ausführbar oder unzweckmäßig, so werden die Gegenstände freihändig verkauft. 3Sind sie gesetzlich vom freien Verkehr ausgeschlossen, so dürfen sie nicht öffentlich versteigert werden; sie sind, sofern nicht eine andere Art der Verwertung vorgeschrieben ist, nur Personen oder Stellen zum Kauf anzubieten, die Gegenstände dieser Art erwerben dürfen.
(4) 1Gegenstände, deren Unbrauchbarmachung gerichtlich angeordnet ist, werden der oder dem Berechtigten zurückgegeben, nachdem sie nach Maßgabe der Entscheidung ihrer gefährdenden Form entkleidet oder unschädlich gemacht worden sind. 2Ist dies nicht möglich, so werden sie vernichtet.
(5) Gegenstände, deren Vernichtung angeordnet ist, werden durch die Maßnahmen vernichtet, die nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollstreckungsbehörde zweckmäßig erscheinen.
(6) Bei der Vernichtung gemeingefährlicher Gegenstände nimmt die Vollstreckungsbehörde, soweit erforderlich, die Hilfe der Polizei oder der zuständigen Verwaltungsbehörde in Anspruch.
(7) Vor der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung verbrauchssteuerpflichtiger Erzeugnisse oder von Waren, die Zollgut sind, ist das Hauptzollamt zu hören.
(8) Ordnet das Gericht unter Einziehungsvorbehalt weniger einschneidende Maßnahmen an, so überwacht die Vollstreckungsbehörde die Befolgung und veranlasst die Prüfung, welche Entscheidung nach § 74f Absatz 1 StGB zu treffen ist.