StromStV

Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Vom 31.5.2000

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 1c

Elektromobilität

(1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von

1. Batterieelektrofahrzeugen sowie
2. von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride).
2Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, dessen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar ist. Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2 ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von denen mindestens einer elektrisch ist und dessen elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb des Fahrzeuges aufladbar ist.

(2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung

1. elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie
2. elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden.