StromStV

Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Vom 31.5.2000

Zuletzt geändert am 22.12.2023

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zu § 4 des Gesetzes

§ 2

Antrag auf Erlaubnis

(1) 1Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und – sofern erteilt – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand;
2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung;
3. eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung;
4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung;
5. bei der Nutzung von stationären Batteriespeichern im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes eine Beschreibung der Speicher sowie deren Nutzung und die Verträge im Zusammenhang mit der Nutzung der Speicher.

(3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

(4) 1Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.