StromStG

Stromsteuergesetz

Vom 24.3.1999

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 6

Widerrechtliche Entnahme von Strom

1Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. 2Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.