(1) 1Wird Strom an einem Ladepunkt entnommen, so gilt dies als eine Entnahme nach § 5 Absatz 1 durch den Betreiber des Ladepunkts. 2Dies gilt entsprechend, wenn Stromspeicher mit einem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbunden sind. 3Das Leisten von Strom an den Ladepunkt oder an mit dem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbundene Stromspeicher gilt als ein Leisten an den Betreiber des Ladepunkts. 4Steuerschuldner ist der oder sind die Versorger des Betreibers des Ladepunkts oder der Betreiber des Ladepunkts, wenn dieser selbst Versorger ist. 5Ist der Betreiber des Ladepunkts Eigenerzeuger, ist er für den eigenerzeugten und am Ladepunkt entnommenen Strom Steuerschuldner. 6Der Betreiber des Ladepunkts wird nicht zum Versorger, sofern er Strom nur am Ladepunkt leistet.
(2) 1Die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 gilt im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a als Selbstverbrauch des Betreibers des Ladepunkts. 2Im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 als Entnahme durch einen Letztverbraucher.
(3) 1Wer Strom im Rahmen des bidirektionalen Ladens aus einem aufladbaren elektrischen Energiespeicher von Elektrofahrzeugen an einen Ladepunkt leistet, gilt insoweit nicht als Versorger. 2Wird nach Satz 1 geleisteter Strom unmittelbar am Ort des Ladepunkts, ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom, zum Verbrauch entnommen, entsteht keine Steuer.