Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Vom
17.10.2008
Zuletzt geändert am
30.7.2024
Abschnitt 3
Allgemeine Regelungen
§ 29
Sofortige Vollziehbarkeit
1Ein Widerspruch ist ausgeschlossen.
2Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.