StFG

Stabilisierungsfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Vom 17.10.2008

Zuletzt geändert am 30.7.2024

Abschnitt 3
Allgemeine Regelungen

§ 29

Sofortige Vollziehbarkeit

1Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. 2Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.