StBVV

Steuerberatervergütungsverordnung

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Vom 17.12.1981

Zuletzt geändert am 31.3.2025

§ 22

Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft

(1) 1Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2Satz 1 gilt für einen Antrag auf verbindliche Auskunft entsprechend.

(2) Betreffen die Tätigkeiten nach Absatz 1 denselben Gegenstand, ist nur eine Tätigkeit maßgebend.