Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Vom
17.12.1981
Zuletzt geändert am
10.6.2022
Dritter Abschnitt
Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
§ 15
Umsatzsteuer
1Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt.
2Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.