StandAG

Standortauswahlgesetz

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

Vom 5.5.2017

Zuletzt geändert am 22.3.2023

Teil 7
Ermächtigungsvorschrift

§ 38

Dokumentation, Verordnungsermächtigung

(1) Daten und Dokumente, die für die End- und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind oder werden können (Speicherdaten), werden vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung dauerhaft gespeichert.

(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu den Speicherdaten und zu ihrem Inhalt, Verwendungszweck, Umfang, ihrer Übermittlung, Speicherung und Nutzung zu bestimmen. 2Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten, nach denen die Inhaber von Speicherdaten diese vollständig und kostenfrei dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung oder einer von diesem bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. 3Sie kann eine Regelung enthalten, nach der die Inhaber von Speicherdaten diese über die zuständigen Behörden der Länder der in Satz 2 genannten Behörde oder von dieser bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. 4Zudem soll sie festlegen, wie die dauerhafte Unversehrtheit der Daten gesichert wird.