Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle
Vom
5.5.2017
Zuletzt geändert am
22.3.2023
Teil 6
Übergangsvorschriften
§ 37
Übergangsvorschriften
Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.