StandAG

Standortauswahlgesetz

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

Vom 5.5.2017 (BGBl. I S. 1074)

Zuletzt geändert am 22.3.2023 (BGBl. I S. Nr. 88)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Gesetzes
Teil 3
Standortauswahlverfahren
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 12Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung
Kapitel 2
Ablauf des Standortauswahlverfahrens
§ 13Ermittlung von Teilgebieten
Kapitel 3
Kriterien und Anforderungen für die Standortauswahl
§ 22Ausschlusskriterien
Teil 4
Kosten
§ 28Umlage
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 36Salzstock Gorleben
Teil 6
Übergangsvorschriften
§ 37Übergangsvorschriften
Teil 7
Ermächtigungsvorschrift
§ 38Dokumentation, Verordnungsermächtigung
Teil 7
Ermächtigungsvorschrift

§ 38

Dokumentation, Verordnungsermächtigung

(1) Daten und Dokumente, die für die End- und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind oder werden können (Speicherdaten), werden vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung dauerhaft gespeichert.

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu den Speicherdaten und zu ihrem Inhalt, Verwendungszweck, Umfang, ihrer Übermittlung, Speicherung und Nutzung zu bestimmen. 2 Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten, nach denen die Inhaber von Speicherdaten diese vollständig und kostenfrei dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung oder einer von diesem bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. 3 Sie kann eine Regelung enthalten, nach der die Inhaber von Speicherdaten diese über die zuständigen Behörden der Länder der in Satz 2 genannten Behörde oder von dieser bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. 4 Zudem soll sie festlegen, wie die dauerhafte Unversehrtheit der Daten gesichert wird.

Anlage 1

(zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung des Transportes radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich


Der Transport radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen und Diffusion im einschlusswirksamen Gebirgsbereich soll so gering wie möglich sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften dieses Kriteriums sind die im einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorherrschende Grundwasserströmung, das Grundwasserangebot und die Diffusionsgeschwindigkeit entsprechend der unten stehenden Tabelle. Solange die entsprechenden Indikatoren nicht standortspezifisch erhoben sind, kann für die Abwägung das jeweilige Wirtsgestein als Indikator verwendet werden.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
GrundwasserströmungAbstandsgeschwindigkeit des Grundwassers [mm/a]< 0,10,1 – 1> 1
GrundwasserangebotCharakteristische Gebirgsdurchlässigkeit des Gesteinstyps [m/s]< 10–1210–12 – 10–10> 10–10
DiffusionsgeschwindigkeitCharakteristischer effektiver
Diffusionskoeffizient des
Gesteinstyps für tritiiertes
Wasser (HTO) bei 25 °C [m2/s]
< 10–1110–11 – 10–10> 10–10
Diffusionsgeschwindigkeit
bei Tonstein
Absolute Porosität< 20 %20 % – 40 %> 40 %
VerfestigungsgradTonsteinfester Tonhalbfester Ton
Für Endlagersysteme, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, sind Standorte mit einer Gebirgsdurchlässigkeit von mehr als 10–10 m/s gemäß § 23 Absatz 4 Nummer 1 als nicht geeignet aus dem Verfahren auszuschließen.

Anlage 2

(zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der Konfiguration der Gesteinskörper


Die barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs müssen mindestens über eine Mächtigkeit verfügen, die den sicheren Einschluss der Radionuklide über einen Zeitraum von einer Million Jahren bewirkt. Das voraussichtliche Einschlussvermögen soll möglichst hoch und zuverlässig prognostizierbar sein. Es ist unter Berücksichtigung der Barrierewirkung der unversehrten Barriere mittels Modellrechnungen abzuleiten, sobald die hierfür erforderlichen geowissenschaftlichen Daten vorliegen, spätestens für den Standortvorschlag nach § 18 Absatz 3. Solange die für die rechnerische Ableitung notwendigen Daten noch nicht vorliegen, können die Lage, Ausdehnung und Mächtigkeit der barrierewirksamen Gesteinsformation, der Grad der Umschließung durch einen einschlusswirksamen Gebirgsbereich sowie für das Wirtsgestein Tonstein deren Isolation von wasserleitenden Schichten und hydraulischen Potenzialbringern entsprechend der unten stehenden Tabelle als Indikatoren herangezogen werden.


Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
BarrierewirksamkeitBarrierenmächtigkeit [m]> 150100 – 15050 – 100
Grad der Umschließung des
Einlagerungsbereichs durch
einen einschlusswirksamen Gebirgsbereich
vollständigunvollständig,
kleinere
Fehlstellen
in unkritischer
Position
unvollständig;
größere
Fehlstellen,
in kritischer
Position
Robustheit und
Sicherheitsreserven
Teufe der oberen Begrenzung des erforderlichen einschlusswirksamen Gebirgsbereichs
[m unter Geländeoberfläche]
> 500300 – 500
Volumen des
einschlusswirksamen
Gebirgsbereichs
flächenhafte Ausdehnung
bei gegebener Mächtigkeit
(Vielfaches des
Mindestflächenbedarfs)
>> 2-fachetwa 2-fach<< 2-fach
Indikator „Potenzialbringer“ bei Tonstein
Anschluss von wasserleitenden Schichten in
unmittelbarer Nähe des einschlusswirksamen
Gebirgsbereichs/
Wirtsgesteinkörpers an
ein hohes hydraulisches Potenzial verursachendes Gebiet
Vorhandensein von Gesteinsschichten mit hydraulischen
Eigenschaften und hydraulischem Potenzial, die die Induzierung
beziehungsweise Verstärkung der Grundwasserbewegung im einschlusswirksamen Gebirgsbereich ermöglichen können.
keine Grundwasserleiter
als mögliche
Potenzialbringer in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wirtsgestein/einschlusswirksamen
Gebirgsbereich vorhanden
Grundwasserleiter in Nachbarschaft zum Wirtsgestein/ einschlusswirksamen
Gebirgsbereich vorhanden

Anlage 3

(zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der räumlichen Charakterisierbarkeit


Die räumliche Charakterisierung der wesentlichen geologischen Barrieren, die direkt oder indirekt den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle gewährleisten, insbesondere des vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbereichs oder des Einlagerungsbereichs, soll möglichst zuverlässig möglich sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften hierfür sind die Ermittelbarkeit der relevanten Gesteinstypen und ihrer Eigenschaften sowie die Übertragbarkeit dieser Eigenschaften nach der unten stehenden Tabelle.


Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstigungünstig
Ermittelbarkeit der
Gesteinstypen und ihrer charakteristischen Eigenschaften im vorgesehenen Endlagerbereich, insbesondere im vorgesehenen einschlusswirksamen
Gebirgsbereich
Variationsbreite der Eigenschaften der Gesteinstypen im Endlagerbereichgeringdeutlich,
aber bekannt
beziehungsweise zuverlässig erhebbar
erheblich
und/oder nicht zuverlässig
erhebbar
Räumliche Verteilung der
Gesteinstypen im Endlagerbereich und ihrer Eigenschaften
gleichmäßigkontinuierliche, bekannte
räumliche
Veränderungen
diskontinuierliche, nicht ausreichend genau vorhersagbare räumliche
Veränderungen
Ausmaß der tektonischen
Überprägung der geologischen Einheit
weitgehend
ungestört
(Störungen
im Abstand
> 3 km
vom Rand
des einschlusswirksamen
Gebirgsbereichs),
flache Lagerung
wenig gestört
(weitständige Störungen,
Abstand
100 m bis 3 km vom Rand
des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs),
Flexuren
gestört
(engständig
zerblockt,
Abstand
< 100 m),
gefaltet
Übertragbarkeit der Eigenschaften im vorgesehenen einschlusswirksamen
Gebirgsbereich
Gesteinsausbildung
(Gesteinsfazies)
Fazies regional
einheitlich
Fazies nach
bekanntem Muster
wechselnd
Fazies nach nicht
bekanntem Muster
wechselnd

Anlage 4

(zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der langfristigen Stabilität der günstigen Verhältnisse


Die für die langfristige Stabilität der günstigen Verhältnisse wichtigen sicherheitsgerichteten geologischen Merkmale sollen sich in der Vergangenheit über möglichst lange Zeiträume nicht wesentlich verändert haben. Indikatoren hierfür sind insbesondere die Zeitspannen, über die sich die Betrachtungsmerkmale „Mächtigkeit“, flächenhafte beziehungsweise räumliche „Ausdehnung“ und „Gebirgsdurchlässigkeit“ des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht wesentlich verändert haben. Sie sind wie folgt zu bewerten:

    1.
  • als günstig, wenn seit mehr als zehn Millionen Jahren keine wesentliche Änderung des betreffenden Merkmals aufgetreten ist,
  • 2.
  • als bedingt günstig, wenn seit mehr als einer Million, aber weniger als zehn Millionen Jahren keine solche Änderung aufgetreten ist, und
  • 3.
  • als ungünstig, wenn innerhalb der letzten eine Million Jahre eine solche Änderung aufgetreten ist.

Anlage 5

(zu § 24 Absatz 4) Kriterium zur Bewertung der günstigen gebirgsmechanischen Eigenschaften


Die Neigung zur Ausbildung mechanisch induzierter Sekundärpermeabilitäten im einschlusswirksamen Gebirgsbereich soll außerhalb einer konturnahen entfestigten Auflockerungszone um die Endlagerhohlräume möglichst gering sein. Indikatoren hierfür sind:

    1.
  • das Gebirge kann als geomechanisches Haupttragelement die Beanspruchung aus Auffahrung und Betrieb ohne planmäßigen tragenden Ausbau, abgesehen von einer Kontursicherung, bei verträglichen Deformationen aufnehmen;
  • 2.
  • um Endlagerhohlräume sind keine mechanisch bedingten Sekundärpermeabilitäten außerhalb einer unvermeidbaren konturnah entfestigten Auflockerungszone zu erwarten.

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