SokaSiG

Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz

Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Vom 16.5.2017

§ 10

Anwendungsbereich

(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die die Maßgaben der Anlage 37 erfüllen.

(2) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden Personen.