1Wird das Sicherungsvermögen für die Sanierung eines übernommenen Versicherungsbestandes verwendet, so ist das hierfür eingesetzte Kapital aus den Überschüssen des übernommenen Versicherungsbestandes an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligungen am Kapitaleinsatz zurückzuzahlen, sobald die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Sanierung des Bestandes abgeschlossen ist. 2Der Kapitaleinsatz des nach § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds wird hierbei nicht berücksichtigt.