(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt. 2Zur Abgeltung der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden Betrages erhoben.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Auszahlung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds ausscheidet, weil die Erlaubnis dieses Mitglieds zum Geschäftsbetrieb gemäß § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlischt. 2Die Anteile dieses Mitglieds am Sicherungsfonds gehen mit dem Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entschädigungslos unter.
(3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds nach § 9 bleiben unberührt.