SichLVFinV

Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

Vom 18.4.2016

Zuletzt geändert am 19.12.2018

§ 8

Ergebnisse des Sicherungsfonds

1Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt. 2Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.