SGB XI

11. Sozialgesetzbuch: Soziale Pflegeversicherung

Elftes Sozialgesetzbuch
Soziale Pflegeversicherung

Vom 26.5.1994

Zuletzt geändert am 30.5.2024

§ 66

Finanzausgleich

(1) 1Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. 2Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. 4Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu vereinbaren. 5Die Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich.

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zur Durchführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen.