Elftes SozialgesetzbuchSoziale Pflegeversicherung
Vom 26.5.1994
Zuletzt geändert am 2.12.2025
Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.