SchwbVWO

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

Vom 22.7.1975

Neugefasst am 23.4.1990

Zuletzt geändert am 18.3.2022

§ 17

Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

1Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. 2Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. 3Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.