SchwbVWO

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

Vom 22.7.1975

Neugefasst am 23.4.1990

Zuletzt geändert am 18.3.2022

Dritter Abschnitt
Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 18

Voraussetzungen

Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.