Vom 22.7.1975
Neugefasst am 23.4.1990
Zuletzt geändert am 18.3.2022
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.