SchwbVWO

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

Vom 22.7.1975

Neugefasst am 23.4.1990

Zuletzt geändert am 18.3.2022

§ 16

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.