SchiedsAmtsO

Schiedsamtsverordnung

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Vom 28.5.1957

Zuletzt geändert am 6.5.2019

§ 9

1Die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten dem Bundesreisekostengesetz. 2Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter oder der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien zuständige Stelle.