SchiedsAmtsO

Schiedsamtsverordnung

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Vom 28.5.1957

Zuletzt geändert am 6.5.2019

§ 8

1Die unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.