SchiedsAmtsO

Schiedsamtsverordnung

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Vom 28.5.1957

Zuletzt geändert am 6.5.2019

§ 10

1Die unparteiischen Mitglieder der Schiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen. 2§ 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entsprechend. 3Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.