(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:
(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.
(3) 1 Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. 2 Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.
(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.
(5) 1 Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. 2 Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.
(1) 1 Bei eingeführtem Saatgut, außer Saatgut aus Vertragsstaaten, muß auch die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Partie erteilte Nummer des Bestätigungsvermerks der Einfuhranzeige oder im Falle einer nach § 18 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigten Einfuhr die Nummer der Genehmigung den Aufzeichnungen desjenigen zu entnehmen sein, in dessen Besitz oder Verfügungsgewalt das Saatgut im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes zuerst gelangt. 2 Ist bei solchem Saatgut die jeweilige Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 im Zeitpunkt der Aufzeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Grund besonderer Verhältnisse noch nicht bekannt, so kann an ihre Stelle vorübergehend eine Bezugnahme auf das Transportmittel treten; die Aufzeichnung der Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Wird die jeweilige Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 für eine Partie neu festgesetzt, so muß diese Nummer den Aufzeichnungen des Betriebes zu entnehmen sein, welcher den die Neufestsetzung verursachenden Antrag gestellt hat.
(3) Die jeweilige Nummer nach Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Abs. 1 Nr. 7 kann entfallen, wenn sie sich aus sonstigen Geschäftsunterlagen des aufzeichnungspflichtigen Betriebes nachprüfbar ergibt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.