1 Die Digitale Rentenübersicht dient der Verbesserung des Kenntnisstandes der Bürgerinnen und Bürger über ihre jeweilige Altersvorsorge und enthält Informationen insbesondere über deren Höhe. 2 Die Informationen sollen verlässlich, verständlich und möglichst vergleichbar sein.
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) Es wird eine Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht errichtet, die ein elektronisches Portal betreibt, über das die Digitale Rentenübersicht abgerufen werden kann.
(2) 1 Die Digitale Rentenübersicht enthält Informationen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge der oder des Nutzenden. 2 Dafür werden von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die nach § 5 Absatz 1 von den Vorsorgeeinrichtungen übermittelten Informationen zusammengestellt und zu einem Gesamtüberblick nach § 5 Absatz 3 zusammengeführt. 3 Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzenden in einem elektronischen Format zur Verfügung gestellt, das ihnen die Weiterverarbeitung ermöglicht.
(3) 1 Die Informationen in der Digitalen Rentenübersicht sollen von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht klar, prägnant, verständlich und schlüssig dargestellt werden. 2 Die Darstellung soll möglichst übersichtlich und nutzerfreundlich sein. 3 Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat sowohl für die Digitale Rentenübersicht als auch für das elektronische Portal die jeweils geltenden Vorgaben zur Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, insbesondere die §§ 4 und 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes, sowie die auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zur Barrierefreiheit, insbesondere die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, zu beachten.
(4) 1 Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Bürgerinnen und Bürgern Auskunft zu ihren Verfahren und zur Zusammenführung der Informationen. 2 Sie erteilt keine Auskünfte über die Altersvorsorgeansprüche aus den einzelnen Altersvorsorgeprodukten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. 3 Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Vorsorgeeinrichtungen Auskunft über die Anwendung dieses Gesetzes.
(5) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat die Nutzung der Digitalen Rentenübersicht für statistische Zwecke zu erfassen und auszuwerten.
(1) 1 Bürgerinnen und Bürger können die Digitale Rentenübersicht über das Portal der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht abfragen. 2 Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzenden von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht ausschließlich elektronisch zur Verfügung gestellt.
(2) 1 Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht fragt nach Abfrage der oder des Nutzenden die in § 5 Absatz 1 genannten Informationen bei den angebundenen Vorsorgeeinrichtungen unter Angabe der Identifikationsnummer der oder des Nutzenden an. 2 Sind bei der Vorsorgeeinrichtung die in § 5 Absatz 1 genannten Daten zu der oder dem Nutzenden gespeichert und kann die Vorsorgeeinrichtung eine Zuordnung der oder des Nutzenden anhand der Identifikationsnummer vornehmen, werden die in § 5 Absatz 1 genannten Daten unter Angabe der Identifikationsnummer der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht übermittelt. 3 Sind bei der Vorsorgeeinrichtung keine Daten nach § 5 Absatz 1 vorhanden oder kann sie eine eindeutige Zuordnung der Anfrage nicht vornehmen, meldet die Vorsorgeeinrichtung dies unter Angabe der Identifikationsnummer der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. 4 In diesem Fall hat die Vorsorgeeinrichtung die mit der Anfrage durch die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht übermittelten personenbezogenen Daten unmittelbar nach Beantwortung der Anfrage zu löschen, soweit die Vorsorgeeinrichtung diese Daten nicht bereits in einem anderen Zusammenhang rechtmäßig erhoben hat.
(1) Auf Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht nach § 4 Absatz 2 übermitteln die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen die folgenden Informationen zu den Altersvorsorgeprodukten der Nutzenden:
(2) 1 Die Standmitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ist in einem geeigneten Dokumentenformat, die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind in einem standardisierten Datensatz zu übermitteln, die jeweils von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht vorgegeben werden. 2 Die wertmäßigen Angaben müssen stets mit denen in der Standmitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 übereinstimmen.
(3) 1 Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht fasst wertmäßige Angaben der Altersvorsorgeansprüche zu einem Gesamtüberblick zusammen. 2 Der Gesamtüberblick soll den Nutzenden ermöglichen, die insgesamt erreichten und erreichbaren individuellen Altersvorsorgeansprüche einzuschätzen.
(4) 1 Aus der Zusammenfassung von erreichten und erreichbaren Werten in einem Gesamtüberblick können keine Ansprüche gegen die Vorsorgeeinrichtungen oder die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht abgeleitet werden. 2 In der Darstellung für Nutzende ist in deutlicher Form darauf hinzuweisen, dass sowohl aus den Angaben zu den erreichten und erreichbaren Werten der einzelnen Altersvorsorgeprodukte als auch aus dem dargestellten Gesamtüberblick keine Ansprüche abgeleitet werden können und die tatsächliche Höhe der Altersvorsorgeansprüche abweichen kann.